S a t z u n g des Schwimmvereins Alpen e. V.

 

§ 1   Name und Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen "Schwimmverein Alpen e. V."

(2)   Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kleve eingetragen und führt den Zusatz e. V..

(3)   Der Sitz des Vereins ist Alpen.

§ 2  Zweck des Vereins

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports und des Schwimmens zur Erhaltung der Gesundheit.

(2)   Der Verein bezweckt mit Unterstützung der Gemeinde Alpen die Erhaltung und den Betrieb der Anlagen des Hallenbades Alpen und die Förderung von Schwimmveranstaltungen sportlicher oder gesundheitsförderlicher Art. Der Zweck wird insbesondere erreicht durch:

-           Angebot von Trainings- und Übungsstunden

-           Aus- und Fortbildung, insbesondere durch Jugendarbeit

-           das Schulschwimmen.

-           die Teilnahme seiner Abteilungen am Wettkampfbetrieb

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins Dienstverträge mit Mitgliedern und Dritten abgeschlossen werden. Darüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 3   Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)   Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des laufenden Jahresbeitrages (ggf. anteilsmäßig). Eine Ablehnung muss dem Antragsteller / der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.

(3)   Die Mitgliedschaft endet:

a)      mit dem Tod des Mitglieds

b)      durch Austritt des Mitglieds

c)      durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann zum jeweiligen Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschuss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

Bereits bezahlte Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.

 

§ 4   Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und kann Umlagen und Aufnahmegebühren festsetzen. Mitgliedsbeiträge und ggf. Umlagen / Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alles Weitere regelt eine Beitragsordnung. Diese ist nicht Satzungsbestandteil.

 

§ 5   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 6   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der geschäftsführende Vorstand

c)      der erweiterte Vorstand

§ 7   Die Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist von dem / der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem / der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten.

(2)   Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 4 Wochen vor der Versammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Hallenbad Alpen, Fürst-Bentheim-Str.37, 46519 Alpen und durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Alpen (Mitteilungs-/Amtsblatt für die Gemeinde Alpen).

(3)   Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 8 Wochen einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Beratungs-/Beschlussgegenstandes verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

(4)   Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.  Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4  Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder notwendig (siehe auch § 10).

(5)   Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem / der Versammlungsleiter / in und einem / einer von ihm / ihr ernannten Schriftführer / in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(6)   Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u. a.:

a)      Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

b)      Entgegennahme der Berichtes der Kassenprüfer

c)      Entlastung des Vorstandes

d)      Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr.

e)      Wahl des Vorstandes

f)       Wahl der Kassenprüfer

g)      Änderung der Vereinssatzung

h)      Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

i)       Auflösung des Vereins.

Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind und den Mitgliedern 1 Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.

(7)   Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass  sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsbeschluss auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

$ 8   Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

(2)   Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a)      dem / der Vorsitzenden

b)      dem / der stellv. Vorsitzenden

c)      dem / der  Kassenwart / in

d)      dem / der Schriftführer / in

e)      dem / der Badewart / in

f)       dem / der stellv. Badewart / in

g)      dem / der Jugendwart / in

       Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Zahlungsverpflichtungen im Rahmen des Haushaltsplanes einzugehen.

Es gilt darüber hinaus, dass der geschäftsführende Vorstand berechtigt ist, Zahlungsverpflichtungen außerhalb des Haushaltsplanes bis insgesamt 15.000,- Euro einzugehen; ferner bedürfen Beträge über 15.000,- Euro der Zustimmung des erweiterten Vorstandes, Beträge über 50.000.- Euro der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Bei unaufschiebbaren Investitionen über 50.000,- Euro entscheidet jedoch der erweiterte Vorstand mit 2/3 Mehrheit im Rahmen der verfügbaren Mittel. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist darüber zu berichten.

(3)   Der erweiterte Vorstand besteht aus den unter a – g genannten Personen sowie den von der Mitgliederversammlung bestellten Beisitzern für

a)      den Schwimmsport

b)      den Behindertensport

c)      das Sporttauchen

d)      die Gesundheitsförderung

e)      das Schul- Kinder- u. Jugendschwimmen

Die Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist insbesondere die Abstimmung der Aufgabenbereiche a - e sowie u. a. die Festlegung der Öffnungszeiten und die Überlassung des Hallenbades an eigene und fremde Nutzer.

(4)   Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den stv. Vorsitzenden oder durch einen der beiden und den Kassenwart vertreten.

(5)   Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Er bleibt bis zur jeweils erfolgten Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt.  Die Wiederwahl ist zulässig.

(6)   Der / die Vorsitzende bzw. der / die stellv. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er / Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

(7)   Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt für bestimmte Aufgaben (lfd. Geschäfte) Ausschüsse zu berufen.

 

§ 9   Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer / innen geprüft. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt (Wiederwahl zulässig) und erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfbericht.

 

§ 10   Auflösung des Vereins

       Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur auf einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung oder Änderung des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Alpen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Sportförderung verwendet wird.

 

§ 11   Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 30.11.2012 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister (20.02.2013) in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 19.August 1994 außer Kraft.